|
Ein Wegweiser durch den Korruptionssumpf
Was versteht man unter Vorteilsnahme und Bestechlichkeit? Der Straftatbestand Vorteils(an)nahme bedeutet, dass ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter für eine Diensthandlung einen Vorteil annimmt: Geschenke, Geld, Reisen – alles, was den Empfänger in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage besser stellt. Selbstverständlich, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung bestätigte, gehören hierzu auch Darlehen. Das Strafmaß beträgt bis zu drei Jahren Gefängnis.
Bestechlichkeit ist eine „korruptere“ Form der Vorteilsnahme. Sie liegt vor, wenn der Zuwendung nicht mehr nur eine reguläre Diensthandlung gegenübersteht, sondern an ihre Stelle eine Dienstpflichtverletzung oder gar eine Straftat tritt. Wer beispielweise Dienstgeheimnisse verrät, mit dem Geldgeber in ungebotener Weise „zusammenarbeitet“ oder die Auslegung von Ermessensspielräumen ganz im Sinne des Geldgebers vornimmt, wie es insgesamt auch Ursula Caberta vorgeworfen wird, der muss mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen.
Bei besonders schweren Fällen mit einem Vorteil großen Ausmaßes reicht das Strafmaß bis zehn Jahre.
Die einschlägige Rechtsliteratur sieht einen solchen Vorteil großen Ausmaßes bei Zuwendungen von über 10.000 Euro.
Die „Schmerzgrenze“ zur Vorteilsnahme liegt unter 50 Euro, in Hamburg neuerdings sogar deutlich darunter: Seit einer Verschärfung der Anti-Korruptions-Regelungen im Frühjahr 2001 sind „viel mehr als zehn Mark in die Kaffeekasse ohne Ausnahmegenehmigung nicht drin – und in die eigene Tasche stecken schon gar nicht“, zitiert das Hamburger Abendblatt die damals Verantwortlichen im Innensenat, darunter auch Cabertas Vorgesetzten Innensenator Hartmuth Wrocklage.
Selbst bei offen getätigten und deklarierten Barspenden an Parteien wird mittlerweile die Korruptionskomponente diskutiert. Anke Martiny (SPD), Vizechefin der deutschen Sektion der Anti-Korruptions-Organisation Transparency International, kommentierte Mitte März den rot-grünen Plan, Parteispenden auf 1000 Euro zu begrenzen: „Auch das ist noch zuviel. Wer eine solche Summe aus der Tasche zieht, der denkt sich doch was dabei, der erhofft sich doch etwas.“
Wenn bereits kleine und offen getätigte Zuwendungen einer solchen Einschätzung unterliegen, dann zeigt das auch deutlich den Korruptionsgehalt großer und heimlich getätigter Zuwendungen an Staatsbedienstete, wie im Fall Caberta. In Fällen hoher Zuwendungen unterstellt die Rechtsprechung deshalb automatisch, dass der Geldgeber sich die Geneigtheit des Staatsbediensteten „sichern“, also erkaufen wollte.
In Hamburg gäbe es, so die Hamburger Morgenpost mit Verweis auf die in der Innenbehörde angesiedelte Anti-Korruptionstruppe Dezernat Interne Ermittlungen, „kein Pardon“ bei Bestechlichkeitsdelikten.
Es wird sich zeigen, ob dem wirklich so ist, oder ob bei Mitarbeitern in der eigenen Behörde mit zweierlei Maß gemessen wird.
|
|