Das EGMR revidierte jedoch die Entscheidung mit der Erkenntnis, daß die einschlägige Gesetzgebung in Griechenland eine weitreichende Einmischung durch politische, administrative und kirchliche Autoritäten hinsichtlich der Ausübung der Religionsfreiheit erlaubt.Das Gericht bestimmte weiters, daß die Regierung Griechenlands die Rechte des Antragstellers nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt habe, welches besagt: Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit...
Eine Publikation des Europarats aus dem Jahr 1992 stellte ausdrücklich klar, daß dieses Recht sich nicht nur auf weitverbreitete und weltweit anerkannte Religionen bezieht, sondern auch auf seltene und praktisch unbekannte Glaubensrichtungen anzuwenden ist. Folglich wird Religion in einem weiten Sinne verstanden. Im Jahr 1993 nahm das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen, das die Durchführung des Pakts überwacht, eine allgemeine Aussage auf, die die Bedingungen des Dokuments zum Schutz der Religionsfreiheit klarstellt: Artikel 18 beschränkt sich in seiner Anwendung nicht auf traditionelle Religionen oder auf Religionen und Glaubensrichtungen mit institutionellem Charakter oder Praktiken, die ähnlich denen traditioneller Religionen sind. Deshalb betrachtet das Kommittee Tendenzen, die irgendeine Religion oder Glaubensrichtung, aus welchem Grund auch immer, benachteiligen, mit Besorgnis - ebenso wie die Tatsache, daß es sich um neu etablierte oder religiöse Minderheiten handelt, die für eine vorherrschende religiöse Gemeinschaft möglicherweise zum Gegenstand von Feindseligkeiten werden.
Fortsetzung...
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